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Kommt eine Fakultät während der Erarbeitung des Konzepts für die Änderung an einem bestehenden Studienprogramm oder einer Studienordnung zu dem Schluss, dass es sich lediglich um eine geringfügige Änderung handelt, d.h. dass keines der Prüfkriterien durch die Änderung tangiert ist, kann sie bei der Prorektorin Lehre und Studium einen Antrag auf verkürztes Verfahren stellen. Die Abteilung Lehrentwicklung stellt ein Template für den Antrag auf verkürztes Verfahren zur Verfügung.
Das verkürzte Verfahren gliedert sich wie folgt:
Auch für den Fall des verkürzten Verfahrens ist die Mindestdauer für die Genehmigung der Studienordnung durch den internen Gremienweg der Fakultät vorgegeben. Des Weiteren muss ausreichend Zeit sowohl für die Rechtskonformitätsprüfung als auch für die Entscheidung durch die Prorektorin Lehre und Studium eingeplant werden. Im Falle eines negativen Entscheids durch die Prorektorin verlängert sich der Gremienweg deutlich, da in diesem Fall das reguläre Genehmigungsverfahren Studienordnungen durchlaufen werden muss. Vor diesem Hintergrund wird ein frühzeitiger Einbezug der Abteilung Lehrentwicklung angeraten, um die Erfolgschancen des Antrages für das verkürzte Verfahren und damit auch eine realistische Einschätzung der Dauer des Genehmigungsverfahrens zu erhalten.