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UZH für Lehrverantwortliche

Rechtlicher Kontext auf nationaler und kantonaler Ebene

Rechtsgrundlagen auf nationaler Ebene

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), als Kompetenzzentrum des Bundes für national und international ausgerichtete Fragen der Bildungs-, Forschungs- und Innovationspolitik, setzt sich zusammen mit den Kantonen für einen wettbewerbsfähigen und qualitativ hochstehenden Hochschulraum ein. Das SBFI ist auf Bundesebene im Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) angesiedelt. 

SBFI

Als Rechtsgrundlage für den Hochschulbereich dient auf nationaler Ebene das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG). Das HFKG wird durch die Richtlinien des Hochschulrates für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien UH) ergänzt.

Die nationalen Vorlagen legen fest, dass Bund und Kantone für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs sorgen. Die Ziele der Zusammenarbeit, die gemeinsamen Organe, die Grundzüge der Zulassung zu den Hochschulen, der Qualitätssicherung und Akkreditierung werden im HFKG definiert.

Ziele der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen

Zu den Zielen der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen gehören u.a.:

  • die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Lehre und Forschung von hoher Qualität; 
  • die Schaffung eines Hochschulraums mit gleichwertigen, aber andersartigen Hochschultypen; 
  • die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den Hochschulen;
  • die Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie 
  • die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse. 

Gemeinsame Organe auf Bundesebene

Die gemeinsamen Organe gemäss Art. 7 HFKG sind die Schweizerische Hochschulkonferenz, die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen und der Schweizerische Akkreditierungsrat.

Die Schweizerische Hochschulkonferenz (SHK) ist das oberste hochschulpolitische Organ mit Vertretungen aller Kantone. Sie wird durch die Departementsvorsteherin bzw. den Departementsvorsteher des WBF präsidiert. Sie tagt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat. Ihre Hauptaufgabe besteht in der gesamtschweizerischen Koordination der Tätigkeiten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich. 

SHK

Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (swissuniversities) aller Typen (FH, PH, UH) nimmt Stellung zu den Geschäften der Schweizerischen Hochschulkonferenz und stellt Anträge an diese im Namen der Hochschulen. Sie vertritt die Interessen der Hochschulen auf gesamtschweizerischer und internationaler Ebene und hat die Möglichkeit zur Übernahme von Mandaten des Bundes sowie Programm- und Projektleitungen. Die Rektorenkonferenz setzt sich aus den Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen und Präsidenten der schweizerischen Hochschulen zusammen. 

swissuniversities

Der Schweizerische Akkreditierungsrat, bestehend aus 15-20 unabhängigen Mitgliedern, vertritt die Hochschulen, die Arbeitswelt, die Studierenden, den Mittelbau und den Lehrkörper. Er ist weisungsunabhängig.    

Grundzüge der Zulassung

Der gymnasiale Maturitätsausweis berechtigt zur Aufnahme eines Bachelorstudiums an einer Schweizer Universität.

Bachelorabsolventinnen und -absolventen einer Schweizer Universität werden ohne Bedingungen zu den konsekutiven Masterstudiengängen in der entsprechenden Studienrichtung zugelassen. Hochschulen können für einzelne (spezialisierte) Masterstudiengänge bestimmte, für alle Bewerberinnen und Bewerber identische Anforderungen stellen. Es können Auflagen und Bedingungen verfügt werden.

Unter Durchlässigkeit ist die Zulassung von Bachelorabsolventinnen und -absolventen einer Schweizer Hochschule zum Studium an anderen Hochschultypen, unabhängig von der Art und Herkunft des Vorbildungsausweises, zu verstehen. Bei der Zulassung können Auflagen und Bedingungen verfügt werden. Die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS), die Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz (KFH) und die Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen (COHEP) haben eine Vereinbarung zur Durchlässigkeit zwischen den Hochschultypen beschlossen. Integraler Bestandteil der Vereinbarung ist die Konkordanzliste, welche die Übertritte von Bachelor- in Masterstudiengänge anderer Hochschultypen vergleichbarer Ausrichtung definiert. 

Rechtsgrundlagen auf kantonaler Ebene

Der Kanton Zürich ist Träger der UZH. Das kantonale Universitätsgesetz gilt als Rechtsgrundlage, in welchem u.a. neben der Rechtsstellung des Universitätspersonals, die Voraussetzungen zur Immatrikulation der Studierenden, die Zulassungsbeschränkungen, die Organe der Universität und die Finanzen geregelt sind. Dem Regierungsrat obliegt die allgemeine Aufsicht über die Universität; der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus.

Die Ausführungsbestimmungen zum Universitätsgesetz sind in der Universitätsordnung der Universität Zürich geregelt. Darin finden sich ausführliche Inhalte bezüglich Lehre, Qualitätssicherung, Universitätsangehörigkeit sowie Organisation der gesamtuniversitären Organe und Gremien.