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Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), als Kompetenzzentrum des Bundes für national und international ausgerichtete Fragen der Bildungs-, Forschungs- und Innovationspolitik, setzt sich zusammen mit den Kantonen für einen wettbewerbsfähigen und qualitativ hochstehenden Hochschulraum ein. Das SBFI ist auf Bundesebene im Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) angesiedelt.
Als Rechtsgrundlage für den Hochschulbereich dient auf nationaler Ebene das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG). Das HFKG wird durch die Richtlinien des Hochschulrates für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien UH) ergänzt.
Die nationalen Vorlagen legen fest, dass Bund und Kantone für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs sorgen. Die Ziele der Zusammenarbeit, die gemeinsamen Organe, die Grundzüge der Zulassung zu den Hochschulen, der Qualitätssicherung und Akkreditierung werden im HFKG definiert.
Zu den Zielen der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen gehören u.a.:
Die gemeinsamen Organe gemäss Art. 7 HFKG sind die Schweizerische Hochschulkonferenz, die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen und der Schweizerische Akkreditierungsrat.
Die Schweizerische Hochschulkonferenz (SHK) ist das oberste hochschulpolitische Organ mit Vertretungen aller Kantone. Sie wird durch die Departementsvorsteherin bzw. den Departementsvorsteher des WBF präsidiert. Sie tagt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat. Ihre Hauptaufgabe besteht in der gesamtschweizerischen Koordination der Tätigkeiten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich.
Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (swissuniversities) aller Typen (FH, PH, UH) nimmt Stellung zu den Geschäften der Schweizerischen Hochschulkonferenz und stellt Anträge an diese im Namen der Hochschulen. Sie vertritt die Interessen der Hochschulen auf gesamtschweizerischer und internationaler Ebene und hat die Möglichkeit zur Übernahme von Mandaten des Bundes sowie Programm- und Projektleitungen. Die Rektorenkonferenz setzt sich aus den Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen und Präsidenten der schweizerischen Hochschulen zusammen.
Der Schweizerische Akkreditierungsrat, bestehend aus 15-20 unabhängigen Mitgliedern, vertritt die Hochschulen, die Arbeitswelt, die Studierenden, den Mittelbau und den Lehrkörper. Er ist weisungsunabhängig.
Der gymnasiale Maturitätsausweis berechtigt zur Aufnahme eines Bachelorstudiums an einer Schweizer Universität.
Bachelorabsolventinnen und -absolventen einer Schweizer Universität werden ohne Bedingungen zu den konsekutiven Masterstudiengängen in der entsprechenden Studienrichtung zugelassen. Hochschulen können für einzelne (spezialisierte) Masterstudiengänge bestimmte, für alle Bewerberinnen und Bewerber identische Anforderungen stellen. Es können Auflagen und Bedingungen verfügt werden.
Unter Durchlässigkeit ist die Zulassung von Bachelorabsolventinnen und -absolventen einer Schweizer Hochschule zum Studium an anderen Hochschultypen, unabhängig von der Art und Herkunft des Vorbildungsausweises, zu verstehen. Bei der Zulassung können Auflagen und Bedingungen verfügt werden. Die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS), die Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz (KFH) und die Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen (COHEP) haben eine Vereinbarung zur Durchlässigkeit zwischen den Hochschultypen beschlossen. Integraler Bestandteil der Vereinbarung ist die Konkordanzliste, welche die Übertritte von Bachelor- in Masterstudiengänge anderer Hochschultypen vergleichbarer Ausrichtung definiert.
Der Kanton Zürich ist Träger der UZH. Das kantonale Universitätsgesetz gilt als Rechtsgrundlage, in welchem u.a. neben der Rechtsstellung des Universitätspersonals, die Voraussetzungen zur Immatrikulation der Studierenden, die Zulassungsbeschränkungen, die Organe der Universität und die Finanzen geregelt sind. Dem Regierungsrat obliegt die allgemeine Aufsicht über die Universität; der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus.
Die Ausführungsbestimmungen zum Universitätsgesetz sind in der Universitätsordnung der Universität Zürich geregelt. Darin finden sich ausführliche Inhalte bezüglich Lehre, Qualitätssicherung, Universitätsangehörigkeit sowie Organisation der gesamtuniversitären Organe und Gremien.